Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Dieses Gesetz gilt weiters für die Durchführung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen betreffend Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorsehen. Auf die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet der 7. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung. Die Bestimmungen des 1., 2., 5. und 6. Abschnitts sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie auf Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40014560