Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

13.12.2022

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Urlaubsersatzleistung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2,Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch
    1. Ziffer eins
      ein Verhalten, welches eine Kündigung gemäß Paragraph 72, der Dienstordnung 1994, an der ihn ein Verschulden trifft, zur Folge hatte,
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 74, der Dienstordnung 1994 zur Folge hatte, oder
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Ruhestand über Antrag gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4, Paragraph 68 c, Absatz eins, oder Paragraph 115 i, der Dienstordnung 1994

    unmöglich gemacht hat. Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs auch dann zu vertreten, wenn er den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

  3. Absatz 3,Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. Absatz 5,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33,), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 29 a, Absatz 6, DO 1994, und
    3. Ziffer 3
      einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3,) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,

    welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.

  6. Absatz 6,Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Die Absatz 3 bis 6 gelten für die in Paragraph 51, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
    3. Ziffer 3
      Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
      1. Litera a
        an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
      2. Litera b
        der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.
      Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen der Beamte überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
  8. Absatz 8,Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10, einzurechnen.
  9. Absatz 9,Eine vor der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie die Kinderzulage nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  10. Absatz 10,Auf Antrag eines Beamten ist seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. Ziffer eins
      über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2018 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. Ziffer 3
      der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.
  11. Absatz 11,Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Absatz 4, relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40014222

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P41a/LWI40014222

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