Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

02.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Urlaubsersatzleistung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2,Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
    1. Ziffer eins
      Kündigung gemäß Paragraph 72, der Dienstordnung 1994, sofern ihn an der Kündigung ein Verschulden trifft,
    2. Ziffer 2
      Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 73, oder Paragraph 74, der Dienstordnung 1994,
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Ruhestand über Antrag gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4, Paragraph 68 c, Absatz eins, oder Paragraph 115 i, der Dienstordnung 1994.
  3. Absatz 3,Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. Absatz 5,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33,) und
    3. Ziffer 3
      einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3,) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,

    welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.

  6. Absatz 6,Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Die Absatz 3 bis 6 gelten für die in Paragraph 51, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
    3. Ziffer 3
      Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind die Wochentage der Schulferien und die schulfreien Tage abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
      1. Litera a
        an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
      2. Litera b
        der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert war.
      Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen der Beamte überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
  8. Absatz 8,Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10, einzurechnen.

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40012164

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