(11)Absatz 11,Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs. 4 relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Absatz 4, relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.