(1)Absatz eins,Wird ein Beamter des Schemas II KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema II und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.Wird ein Beamter des Schemas römisch zwei KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema römisch zwei und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.