Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 k

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Text

Paragraph 40 k,

  1. Absatz eins,Wird ein Beamter des Schemas römisch zwei KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema römisch zwei und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Schemas römisch zwei KA entspricht das Besoldungsdienstalter dem gesamten in diesem Schema verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Zeitraum, wobei dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, das Besoldungsdienstalter um jeweils zwei Jahre erhöhen. Im Fall einer Überstellung in das Schema römisch zwei, Dienstklasse römisch drei, ist das Besoldungsdienstalter des Beamten am Tag vor Wirksamkeit der Überstellung in das Schema römisch zwei KA um die in diesem Schema verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit zu erhöhen. Dabei sind dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, im Ausmaß von jeweils zwei Jahren zu berücksichtigen. Im Fall einer Überstellung in das Schema römisch zwei, Dienstklasse römisch sechs bis römisch neun ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, aus der sich aus Absatz eins, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zu ermitteln.