Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Besoldungsordnung 1994 § 40f

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40f

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 f,
  1. Absatz eins,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder A 3 oder A 5 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 des Schemas römisch zwei KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 23, höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 5, weiter.
  2. Absatz 2,Der Beamte, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (Paragraph 11, Absatz 2,), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Das Besoldungsdienstalter ist jeweils durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 40 e, Absatz 5, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei oder römisch sieben, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, sind seine besoldungsrechtliche Stellung und sein Besoldungsdienstalter nach Paragraph 40 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich das Besoldungsdienstalter bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, zuerkannt worden ist, um vier Jahre erhöht. Eine Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 5,, die dem Beamten vor der Überstellung zuerkannt worden ist, gebührt ihm in der Verwendungsgruppe A 3 weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls erhöht sich sein Besoldungsdienstalter um weitere zwei Jahre.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 5 in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 3. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Das Besoldungsdienstalter ist durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 40 e, Absatz 5, zu ermitteln. Bei einem Beamten, der anlässlich der Überstellung von A 5 in A 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte eingereiht wird, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um sechs Jahre.
  5. Absatz 5,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 5 überstellt, ist Paragraph 40 e, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ändert.
  6. Absatz 6,Paragraph 18, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40011272

Navigation im Suchergebnis