(1)Absatz eins,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach § 48b Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. § 48b Abs. 8 ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei oder römisch sieben, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach Paragraph 48 b, Absatz eins, ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. Paragraph 48 b, Absatz 8, ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.