Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 f,
  1. Absatz eins,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei oder römisch sieben, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach Paragraph 48 b, Absatz eins, ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. Paragraph 48 b, Absatz 8, ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder A 3 in eine höhere Verwendungsgruppe des Schemas römisch zwei KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 23, höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 2, weiter.
  3. Absatz 3,Der Beamte, auf den Absatz 2, anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (Paragraph 11, Absatz eins,), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
  4. Absatz 4,Paragraph 18, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009086

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