Absatz eins,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei oder römisch sieben, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach Paragraph 48 b, Absatz eins, ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. Paragraph 48 b, Absatz 8, ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.