(1)Absatz eins,Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß Paragraph 27,, Paragraph 28, 55 a, oder Paragraph 61 b, der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 26, der Dienstordnung 1994 überschritten wird.