Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß Paragraph 27,, Paragraph 28, 55 a, oder Paragraph 61 b, der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 26, der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
  2. Absatz 2,Die sich aus Absatz eins, ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
  3. Absatz 3,Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß Paragraph 26, Absatz 8, DO 1994 ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009872