Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
15.04.2014
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28 oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 61 b, der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 26, der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2)Absatz 2,Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.Die sich aus Absatz eins, ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3)Absatz 3,Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß Paragraph 26, Absatz 8, DO 1994 ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Besoldungsordnung, Gehalt, Bezug, Bezüge, Lohn, Beamte, Besoldung, Besoldungsrecht, Monatsbezug, Kinderzulage, Zulage, Karenzgeld, Karenz, Elternkarenz, Pension, Pensionsbeitrag, Gehaltsstufe, Natrualbezüge, Dienstzulage, Allgemeinde Dienstzulage, Nebengebühren, Reisegebühren, Aufwandsentschädigung, Lohnzettel, Mehrdienstleistung, Sonderzulagen, Dienstverhinderung, Kündigung, Belohnung, Abfertigung
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000268