Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 28

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 28,

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß Paragraph 27,, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40012189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P28/LWI40012189

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