Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 28,

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß Paragraph 27,, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000254

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