Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 55/1994
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
§ 28.Paragraph 28,
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist. Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß Paragraph 27,, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40000254