Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,
Gesetz
Paragraph 28
01.01.2018
BO 1994
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß Paragraph 27,, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.
04.01.2018
17.03.2026
20000007
LWI40012189