Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Gesetz
Paragraph 28
01.01.2014
31.12.2017
BO 1994
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß Paragraph 27,, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist.
16.04.2014
04.01.2018
20000007
LWI40000254