(1)Absatz eins,Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II K, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe R, befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.Dem Beamten des Schemas römisch eins und des Schemas II K, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe R, befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.