Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Beamten des Schemas römisch eins und des Schemas II K, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe R, befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.
  2. Absatz 2,Dem Beamten der Verwendungsgruppe B oder A, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Eineinhalbfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.
  3. Absatz 3,Dem Beamten der Verwendungsgruppe E, E1, D, D1 oder C, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Einfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist; sie erhöht sich auf das Zweieinhalbfache dieses Differenzbetrages, wenn sich der Beamte mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe befindet.
  4. Absatz 4,Dem Beamten des Schemas II L, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe befindet, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Dienstalterszulage beträgt das Eineinhalbfache des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, in die der Beamte eingereiht ist.

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010156

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