(1)Absatz eins,Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K und des Schemas II L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.Dem Beamten des Schemas römisch eins, des Schemas römisch zwei, Dienstklasse römisch drei, des Schemas römisch zwei K und des Schemas römisch zwei L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.