(2)Absatz 2,Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu geloben.