Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Konstituierung und Angelobung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
  2. Absatz 2,Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.
  3. Absatz 3,Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003401

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/25/P11/LWI40003401

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