Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Index
50/10 Wiener Umweltschutzrecht
Text
Konstituierung und Angelobung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
(2)Absatz 2,Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.
(3)Absatz 3,Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Gesetzesnummer
20000183
Dokumentnummer
LWI40003401