Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Konstituierung und Angelobung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
  2. Absatz 2,Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu geloben.
  3. Absatz 3,Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Im RIS seit

08.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40017690