Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 39f
Inkrafttretensdatum
05.03.2016
Außerkrafttretensdatum
10.11.2022
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 39f.Paragraph 39 f,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 3, 4 und 6. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 3, 4 und 6,
Im RIS seit
08.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40010861