Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2016,
Gesetz
Paragraph 39 f
05.03.2016
10.11.2022
Wr. LAO 1990
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 3, 4 und 6,
08.03.2016
28.11.2022
20000429
LWI40010861