Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2016,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 f

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Paragraph 39 f,

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 3, 4 und 6,

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010861