Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Paragraph 39 f,

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 2 bis 4,

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40007654

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