Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/1990
§/Artikel/Anlage
§ 39f
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.03.2016
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 39f.Paragraph 39 f,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2 bis 4. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 2 bis 4,
Im RIS seit
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40007654