Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,
Paragraph 39 f
01.01.2014
04.03.2016
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 2 bis 4,