Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Text

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Paragraph 39 f,

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 39 e, Absatz 2 bis 4,