Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Beendigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 130,

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
  2. Ziffer 2
    mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. Ziffer 3
    mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. Ziffer 4
    durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
  5. Ziffer 5
    durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung (Paragraph 132,);
    6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
  7. Ziffer 7
    bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  8. Ziffer 8
    bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992;
  9. Ziffer 9
    mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P130/LWI40010873

Navigation im Suchergebnis