Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 130
Inkrafttretensdatum
05.03.2016
Außerkrafttretensdatum
10.11.2022
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 130.Paragraph 130,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
mit Ablauf der im § 124 angeführten Zeit;mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
durch Kündigung (§ 132);durch Kündigung (Paragraph 132,);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 133);6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den §§ 24 Abs. 4 und 25 Abs. 8 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992;bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992;
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Im RIS seit
08.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40010873