Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2016,
Index
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
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Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 130.Paragraph 130,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
mit Ablauf der im § 124 angeführten Zeit;mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
durch Kündigung (§ 132);durch Kündigung (Paragraph 132,);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 133);6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den §§ 24 Abs. 4 und 25 Abs. 8 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992;bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992;
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.