Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/1990
§/Artikel/Anlage
§ 130
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.03.2016
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 130.Paragraph 130,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
mit Ablauf der im § 124 angeführten Zeit;mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
durch Kündigung (§ 132);durch Kündigung (Paragraph 132,);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 133);6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den §§ 24 Abs. 4 und 25 Abs. 8 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992.bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992.
Im RIS seit
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40007861