Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Text

Beendigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 130,

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
  2. Ziffer 2
    mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. Ziffer 3
    mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. Ziffer 4
    durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
  5. Ziffer 5
    durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung (Paragraph 132,);
    6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
  7. Ziffer 7
    bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  8. Ziffer 8
    bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992.