LGBl. Nr. 33/1990Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.03.2016
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 130.Paragraph 130,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
1.Ziffer eins
mit Ablauf der im § 124 angeführten Zeit;mit Ablauf der im Paragraph 124, angeführten Zeit;
2.Ziffer 2
mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
3.Ziffer 3
mit der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
4.Ziffer 4
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 131,);
5.Ziffer 5
durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 131 a,);
6.Ziffer 6
durch Kündigung (§ 132);durch Kündigung (Paragraph 132,);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 133);6a. durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 133,);
7.Ziffer 7
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
8.Ziffer 8
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den §§ 24 Abs. 4 und 25 Abs. 8 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992.bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Widerruf gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, und 25 Absatz 8, der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992.