Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tierhaltegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tierhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/1987 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.02.2019

Außerkrafttretensdatum

07.02.2024

Abkürzung

Wiener Tierhaltegesetz

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Haltung von Hunden

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
  3. Absatz 3,An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
  4. Absatz 4,Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
  5. Absatz 5,Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
  6. Absatz 6,Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 a, Absatz 12, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
  7. Absatz 7,Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
  8. Absatz 8,Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
  9. Absatz 9,Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
  10. Absatz 10,Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
  11. Absatz 11,Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  12. Absatz 12,Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 14, zu erbringen. Paragraph 5 a, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  13. Absatz 13,Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
  14. Absatz 14,Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
  15. Absatz 15,Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 16,) verfügen.
  16. Absatz 16,Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
    1. Ziffer eins
      rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    2. Ziffer 2
      rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
    4. Ziffer 4
      rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

20000404

Dokumentnummer

LWI40013312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/39/P5/LWI40013312

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