Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Tierhaltegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tierhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/1987

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.02.2015

Abkürzung

Wiener Tierhaltegesetz

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Haltung von Hunden

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
  3. Absatz 3,An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
  4. Absatz 4,Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
  5. Absatz 5,Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
  6. Absatz 6,Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
  7. Absatz 7,Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
  8. Absatz 8,Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
  9. Absatz 9,Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
  10. Absatz 10,Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
  11. Absatz 11,Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000404

Dokumentnummer

LWI40007200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/39/P5/LWI40007200

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