Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Tierhaltegesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Wiener Tierhaltegesetz § 5

Kurztitel

Wiener Tierhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 39/1987 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wiener Tierhaltegesetz

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Haltung von Hunden

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  2. Absatz 2In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
  3. Absatz 3An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
  4. Absatz 4Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
  5. Absatz 5Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
  6. Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 a, Absatz 12, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
  7. Absatz 7Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
  8. Absatz 8Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
  9. Absatz 9Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
  10. Absatz 10Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
  11. Absatz 11Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  12. Absatz 12Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 14, zu erbringen. Paragraph 5 a, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  13. Absatz 13Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
  14. Absatz 14Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
  15. Absatz 15Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 16,) verfügen.
  16. Absatz 16Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
    1. Ziffer eins
      rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    2. Ziffer 2
      rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
    4. Ziffer 4
      rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20000404

Dokumentnummer

LWI40016667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/39/P5/LWI40016667