Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
25.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
VII. NATURSCHUTZANWALTSCHAFTrömisch sieben. NATURSCHUTZANWALTSCHAFT
§ 27.Paragraph 27,
Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Umwelt- und Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
Im RIS seit
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40017849