Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 27

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

25.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

römisch sieben. NATURSCHUTZANWALTSCHAFT

Paragraph 27,

Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Umwelt- und Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40017849

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P27/LWI40017849

Navigation im Suchergebnis