Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

römisch sieben. NATURSCHUTZANWALTSCHAFT

Paragraph 27,

Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P27/LWI40007547

Navigation im Suchergebnis