Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,
Verordnung
Paragraph 27
25.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Umwelt- und Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
28.11.2025
17.12.2025
20000426
LWI40017849