Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,
Verordnung
Paragraph 27
08.05.1986
24.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
23.04.2014
17.12.2025
20000426
LWI40007547