Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Naturschutzbeirates ist von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen ist.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat Zeit und Ort der Sitzung, Anwesende, Tagesordnung sowie alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P21/LWI40007541

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