Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Vorsitzender
§ 2.Paragraph 2,
Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
Im RIS seit
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40017829