Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,
Verordnung
Paragraph 2
25.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
28.11.2025
17.12.2025
20000426
LWI40017829