Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Vorsitzender

Paragraph 2,

Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P2/LWI40007522

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