Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
25.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Nachträgliche Änderung der Tagesordnung
§ 16.Paragraph 16,
Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.
Im RIS seit
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40017841