Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

25.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Paragraph 16,

Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40017841