Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,
Verordnung
Paragraph 16
25.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.
28.11.2025
17.12.2025
20000426
LWI40017841