Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Paragraph 16,

Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007536

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P16/LWI40007536

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