Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,
Verordnung
Paragraph 16
08.05.1986
24.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.
23.04.2014
17.12.2025
20000426
LWI40007536