Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Vertraulichkeit der Sitzungen

Paragraph 13,

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 2, B-VG) unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P13/LWI40007533

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