Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
25.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 13.Paragraph 13,
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden.
Im RIS seit
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40017825