(1)Absatz eins,Für den Beirat hat jede der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates (Abs. 2) so viele Mitglieder vorzuschlagen, wie es der Anzahl ihrer Mitglieder im nach § 50 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/1996, eingerichteten, für Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß entspricht. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Mitglied/Ersatzmitglied kann sein, wer zum Wiener Landtag wählbar ist.Für den Beirat hat jede der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates (Absatz 2,) so viele Mitglieder vorzuschlagen, wie es der Anzahl ihrer Mitglieder im nach Paragraph 50, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1996,, eingerichteten, für Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß entspricht. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Mitglied/Ersatzmitglied kann sein, wer zum Wiener Landtag wählbar ist.