Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für den Beirat hat jede der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates (Absatz 2,) so viele Mitglieder vorzuschlagen, wie es der Anzahl ihrer Mitglieder im nach Paragraph 50, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1996,, eingerichteten, für Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß entspricht. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Mitglied/Ersatzmitglied kann sein, wer zum Wiener Landtag wählbar ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Amtsperiode der Landesregierung zu bestellen; die Bestellung obliegt der Landesregierung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben jedoch jeweils im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt sind.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Im Falle der Abberufung oder im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat die Landesregierung unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Absatz eins, und 2 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann jederzeit auf die Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.