Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2013
§/Artikel/Anlage
§ 66d
Inkrafttretensdatum
24.11.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Vorsitz
§ 66dParagraph 66 d
Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
Im RIS seit
30.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40010775