Wien
Wiener Stadtverfassung
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2013,
Kundmachung
Paragraph 66 d
24.11.2015
WStV
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
30.11.2015
05.12.2025
20000308
LWI40010775